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Allgemeines Zivilrecht

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Das Gebiet des Zivilrechtes (auch Privatrecht oder bürgerliches Recht bezeichnet) erfasst das menschliche Leben in vielfältiger Weise. Zu dem Zivilrecht gehören unter anderem das Familien- und Erbrecht, insbesondere das Eherecht, Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht und Obsorgerecht. Die Regeln über das Eigentum oder den Besitz an Sachen, das Recht des Kaufes, der Schenkung, der Miete oder des Wohnungseigentums fallen ebenso in das Zivilrecht wie das Schadenersatzrecht (z.B.: Körperverletzung, Verkehrsunfälle etc.), Gewährleistungsrecht und das Recht über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Meine Leistungen:

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vor allen Gerichten in Zivilprozessen wegen:

  • Gewährleistung (z.B. Baumängel, Produkthaftung)
  • Schadenersatz wegen Sachschäden oder Körperverletzung (Schmerzengeld, Heilungskosten, Trauerschmerzengeld) aus z.B.: Verkehrsunfällen, Ski-Unfällen, Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Amtshaftung
  • Gesellschaftsrecht
  • Besitzstörungsverfahren
  • Vertragsanfechtung wegen z.B.: Irrtums, Zwangs, Wucher, Verkürzung über die Hälfte etc.
  • Inkasso und Betreibung von Forderungen

Häufig gestellte Fragen

Ein Vertrag kommt ganz generell dadurch zustande, dass zwei Parteien sich einig sind, was sie vereinbaren wollen. Wichtig ist zu wissen, dass im Regelfall keine Formvorschriften für den Abschluss eines Vertrages bestehen. Ein Vertrag kann somit in der Regel auch mündlich oder schlüssig durch ein Verhalten, das auf einen Vertragsabschluss hindeutet (z.B. Nicken, Zeigen auf einen Gegenstand etc.), geschlossen werden. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist somit grundsätzlich für die Gültigkeit eines Vertrages nicht erforderlich. Vielmehr dient die Schriftlichkeit dazu, das Vereinbarte besser beweisen zu können.

Nur in ganz wenigen Fällen gibt es Formvorschriften, die eingehalten werden müssen, damit ein Vertrag wirksam ist. So sind Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe oder Verträge zwischen Ehegatten nur in Form eines Notariatsaktes zulässig. Bei Kaufverträgen über ein Haus oder eine Eigentumswohnung müssen die Unterschriften der Parteien von einem Notar beglaubigt werden, damit das Recht ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie den Vertrag als „Unternehmer“ oder als „Verbraucher“ bzw. Privatperson geschlossen habe. Ein Verbraucher kann von einem im Internet oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und bei Kaufverträgen grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware. Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht (Belehrung über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Rücktrittsrechtes) nicht nachgekommen ist. Wenn die Belehrung innerhalb von 12 Monaten nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Informationen.

Bei Verträgen, die Sie als Unternehmer schließen, gibt es dieses besondere Rücktrittsrecht nicht.

Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, haftet dafür, dass die Sache dem Vertrag entspricht und keinen Mangel aufweist.

Ein Unternehmer kann die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels auch nicht ausschließen oder einschränken.

Bei Kauf einer gebrauchten, beweglichen Sache von einem Unternehmer, insbesondere einem Gebrauchtwagen, kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen von einem Privaten, kann die Gewährleistung allerdings zur Gänze ausgeschlossen werden. Dies geschieht in den meisten Fällen auch.

Sie können wegen eines Mangels zuerst die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und den Austausch der Sache fordern. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Übergeber verbunden, können Sie eine angemessene Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages fordern.