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Arbeits- und Sozialrecht

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Das Arbeitsrecht regelt alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ergeben (Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wechselseitige Rechte und Pflichten, Entgelthöhe, Urlaub, Mutterschutz, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses).

Es gibt zum einen das sog. „Individualarbeitsrecht“. Dieses regelt die individuelle Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor allem im Arbeitsvertrag, aber auch bestimmten Schutzgesetzen, wie dem Angestelltengesetz, dem Arbeitsverfassungsgesetz, dem Urlaubsgesetz oder dem Berufsausbildungsgesetz etc.

Zum anderen gibt es das „Kollektivarbeitsrecht“. Dieses fasst all jene Rechtsvorschriften zusammen, die das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebs- bzw. Personalräten auf der einen Seite und Arbeitgeber bzw. Arbeitsgeberinnen sowie ihren Interessenverbänden auf der anderen Seite regelt. In diesen Bereich fallen vor allem die Befugnisse und Aufgaben von Betriebsräten und der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Das Sozialrecht umfasst alle Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, die der Absicherung vor sozialen Risiken wie z.B. Krankheit/Unfall (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutz), Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod (Pension und Witwenpension) dienen.

Meine Leistungen:

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitsnehmern vor allen Gerichten wegen

  • Erstellen und Prüfen von Arbeitsverträgen
  • Prüfung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis
  • Kündigungsanfechtung
  • Anfechtung von Entlassungen
  • Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension
  • Pflegegeld
  • Mutterschutz

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich besteht während eines Krankenstandes weder ein Kündigungsverbot, noch ein genereller Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer somit auch während dessen Krankenstandes kündigen. Mit Zugang des Kündigungsschreibens beginnt die Kündigungsfrist und endet das Arbeitsverhältnis am Ende der Kündigungsfrist.

Wird ein Arbeitnehmer während seines Krankenstandes gekündigt oder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, endet dadurch zwar das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Allerdings bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber (grundsätzlich für 6 Wochen, 8 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis mind. 1 Jahr gedauert hat, 10 Wochen, wenn es 15 Jahre, 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat) weiter bestehen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Dieses Recht kann grundsätzlich durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

War ein Versicherter in den letzten 15 Jahren überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig, gilt er als invalide, wenn seine körperliche oder geistige Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Berufsunfähigkeitspension).

Sofern ein Versicherter nicht oder nicht überwiegend in einem erlernten bzw. angelernten Beruf tätig war, gilt er als invalide, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die es (theoretisch) auf dem Arbeitsmarkt gibt und die ihm körperlich zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich oder geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielen kann (Invaliditätspension).
Als invalide gilt außerdem ein Versicherter, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos gemeldet war, mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werden, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen oder psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Schließlich gilt ein Versicherter als invalide, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.

Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn

  • aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
  • voraussichtlich für mindestens 6 Monate besteht und
  • der Pflegebedarf durchschnittlich zumindest mehr als 65 Stunden monatlich beträgt.
  • Der Pflegegeldbezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Das Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache des Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen gewährt.