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Das (gerichtliche) Strafrecht beschäftigt sich mit jenen Verboten bzw. Geboten, die das grundlegende Verhalten der Menschen steuern soll. Welches Verhalten (gerichtlich) strafbar ist, ist im Wesentlichen im Strafgesetzbuch (StGB) und in diversen Nebengesetzen wie z.B. dem Suchtmittelgesetz (SMG) und dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) geregelt.

Der österreichische Gesetzgeber verfolgt im Strafrecht vor allem general- und spezialpräventive Ziele.

Generalprävention meint, dass die allgemeine Bevölkerung durch die Androhung von Strafen davon abgehalten werden soll, ein verbotenes Verhalten zu setzen. Umgekehrt soll die Rechtstreue der Bevölkerung gestärkt werden.

Spezialprävention bezweckt, dass der Täter selbst durch die Strafe davon abgehalten werden soll, zukünftig Straftaten zu begehen.

Meine Leistungen:

  • Vertretung im Ermittlungsverfahren insb. bei polizeilichen Einvernahmen
  • Vertretung in Haftverhandlungen bzw. Haftprüfungsverhandlungen
  • Verteidiger in gerichtlichen Strafprozessen
  • Vertretung von Opfern und Privatbeteiligten
  • Vertretung in Rechtsmittelverfahren (Nichtigkeitsbeschwerde, Strafberufung, Beschwerden)
  • Vertretung in Angelegenheiten des Strafvollzuges (z.B. Strafaufschub; elektronisch überwachter Hausarrest bzw. sog. Fußfessel)
  • Anwaltlicher Journaldienst

Häufig gestellte Fragen

Zwingend muss sich ein Beschuldiger von einem Verteidiger in Strafsachen vertreten lassen,

  • Im Ermittlungsverfahren
    • wenn und solange er in Untersuchungshaft angehalten wird
    • im gesamten Verfahren wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
    • in einer kontradiktorischen Einvernahme, soweit in der Hauptverhandlung eine notwendige Verteidigung besteht
  • in einem Strafprozess (also nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat)
    • einer Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bzw. für gefährliche Rückfalltäter
    • in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht und
    • vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht ist.
  • im Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichtes
  • bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens

Umgekehrt bedeutet das somit, dass ein Beschuldigter grundsätzlich bei seiner Einvernahme vor der Polizei nicht zwingend durch einen Verteidiger vertreten sein muss. Das Recht einen Verteidiger zu wählen und darauf, dass dieser bereits bei der polizeilichen Einvernahme anwesend ist, sind neben dem Recht auf Akteneinsicht, die Aussage zu verweigern, auf einen Dolmetscher und die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, eines der wesentlichsten Rechte eines Beschuldigten.

Da der Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte erhebliche Konsequenzen für den Beschuldigten haben kann, rate ich jedem, sich zumindest vor einer Einvernahme bei der Polizei anwaltlich beraten zu lassen. Im Idealfall sollten Sie keine Aussage ohne einen erfahrenen Strafverteidiger machen.

„Opfer“ ist zusammengefasst jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

„Privatbeteiligter“ ist ein Opfer, dass sich am Verfahren beteiligt, um zusätzlich den Ersatz für den erlittenen Schaden vom Täter zu begehren.

Ein Opfer/Privatbeteiligter hat das Recht

  • sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen
  • auf Akteneinsicht
  • vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden
  • auf einen Dolmetscher
  • an einer kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten und an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen
  • während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen
  • die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens zu verlangen.

Opfer, die durch eine Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden sowie der Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, die durch die Straftat getötet wurde, haben darüber hinaus Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.