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Familien- und Erbrecht

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DDas Familien- und Erbrecht ist ein Teil des allgemeinen Zivilrechts.

Das Familienrecht regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Eheschließung (Name der Eheleute, gegenseitiger Beistand, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung) sowie die Auflösung einer Ehe, insb. durch Scheidung und deren Folgen (nacheheliche Aufteilung, Unterhalt). Darüber hinaus haben Eltern und Kindern gegenseitige Rechte und Pflichten, die ebenfalls im Familienrecht geregelt werden (Obsorgerecht, Aufenthalt des Kindes, Kindesunterhalt, Kontaktrecht, etc.).

Das Erbrecht ist die Summe aller Normen, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf lebende Personen regelt.

Zu unterscheiden ist hier einerseits zwischen einem bzw. mehreren Gesamtrechtsnachfolger(n) = Erbe und Personen, die lediglich nur einen bestimmten Vermögenswert des Verstorbenen erhalten = Vermächtnisnehmer.

Andererseits wird zwischen den drei Erbrechtstiteln, dem Ehepakt bzw. Erbvertrag, der letztwilligen Verfügung (Testament, Vermächtnis) und dem gesetzlichen Erbrecht unterschieden.

Meine Leistungen:
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vor allen Gerichten wegen:

  • streitigen und einvernehmlichen Scheidungen, Anfechtung und Nichtigerklärung von Ehen
  • nachehelichen Aufteilungsverfahren
  • Ehegattenunterhalts und Kindesunterhalts
  • Obsorge
  • Kontakt- bzw. Besuchsrechts
  • Errichtung von Erbverträgen und letztwilligen Verfügungen (Testament, Vermächtnis)
  • Gerichtliche Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (Erbrecht, Pflichtteil)

Häufig gestellte Fragen

Sowohl bei Ermittlung des Unterhalts eines Ehegatten, als auch von Kindern kommt in Österreich die sog. „Prozentwertmethode“ zur Anwendung. Demnach erhält der Unterhaltsberechtigte einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Damit werden einerseits die durchschnittlichen Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt und andererseits nimmt der Unterhaltsberechtigte so an den finanziellen Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten teil.

Hat ein Ehegatten ein eigenes Erwerbseinkommen, erhält er in der Regel 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens als Unterhalt (abzüglich des Eigeneinkommens), ohne Eigeneinkommen 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Für weitere Sorgepflichten, z.B. für Kinder werden bestimmte Prozentpunkte in Abzug gebracht.

Kinder erhalten gestaffelt nach Alterskategorien zwischen 16 und 22 % des Einkommens des Verpflichteten, wobei auch hier für weitere Sorgepflichten Prozentpunkte in Abzug gebracht werden. Zudem werden der Bezug der Familienbeihilfe und Naturalleistungen an das Kind, z.B. wenn sich das Kind im Rahmen des Kontaktrechtes überdurchschnittlich viel beim Unterhaltspflichtigen befindet, bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe berücksichtigt.

Aufgrund der Komplexität rate ich in jedem Fall eine umfassende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Nur dann kann auf individuelle Umstände eingegangen und diese bei der Unterhaltsberechnung angemessen berücksichtigt werden.

Sind beide Ehegatten an der Scheidung „gleich schuld“ haben sie gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann allerdings unter bestimmten Umständen dem Teil, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren, zulasten des anderen ein Billigkeitsunterhalt (ca. 15 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten) zugesprochen werden.

Der allein oder zumindest überwiegend an der Scheidung schuldige Ehegatte hat, soweit dieser nicht selbst ausreichend verdient, dem Ex-Gatten den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen Unterhalt zu bezahlen. Die Höhe des angemessenen, nachehelichen Unterhalts orientiert sich im Wesentlich an der Höhe des ehelichen Unterhalts.

Bei letztwilligen Verfügungen unterscheiden wir im Wesentlichen zwischen sog. „eigenhändigen“ und „fremdhändigen“ letztwilligen Verfügungen. Generell muss der letzte Wille bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden (§ 565 ABGB).

Bei einer „eigenhändigen“ letztwilligen Verfügung hat der Verfügende den Text eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Weitere Formvorschriften sind grundsätzlich nicht zu beachten. Das Anführen von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Bei einer „fremdhändigen“ Verfügung (z.B. ein vom Erblasser am Computer verfasster Text oder bei einer von einem Notar oder Rechtsanwalt aufgesetzten letztwilligen Verfügung) sind strenge Formvorschriften zu beachten. Der Verfügende muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und die Verfügung mit dem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letzten Verfügung müssen sie nicht kennen.