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Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrecht

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Das Verwaltungsrecht bildet (neben dem Verfassungsrecht) einen wesentlichen Teil des „öffentlichen Rechts“. Es regelt im Wesentlichen die Beziehung zwischen dem Staat (Bund, Länder und Gemeinden) in Ausübung der Hoheitsverwaltung und seinen Bürgern, aber auch das Verhältnis staatlicher Stellen untereinander.

Das Verwaltungsrecht unterteilt sich in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht.

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt allgemein die Behörden und das Verwaltungsverfahren.

Das besondere Verwaltungsrecht enthält Regeln, die für spezielle Verwaltungsbereiche gelten (Ausländer- und Asylrecht, Fremdenrecht, Gewerberecht, Baurecht, Staatsbürgerschaftsrecht, Straßenverkehrsordnung, Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz etc.) und in der Regel die spezielle, behördliche Zuständigkeit in diesen Verwaltungsbereichen.

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften werden nicht nur von Gerichten bestraft, sondern zum Teil von Verwaltungsbehörden (insb. Verstöße gegen die StVO, das Kraftfahrgesetz; Baurecht, Gewerbeordnung etc.). Aus diesem Grund gibt es neben dem (gerichtlichen) Strafrecht auch das Verwaltungsstrafrecht.

Meine Leistungen:

Beratung und Vertretung vor allen Verwaltungsbehörden insb.

  • Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren
  • Führerscheinentzug
  • Bauverfahren
  • Gewerberecht
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht
  • Asylverfahren
  • Staatsbürgerschaftsverfahren

Häufig gestellte Fragen

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach der Tatbegehung glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf eine Tatbeteiligung hinweisen.

Außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen nur zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, und das auch nur, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten wurde und

  • der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist
  • der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung entziehen wird
  • oder der Betretene trotz Abmahnung seine strafbare Handlung fortsetzt oder fortzusetzen versucht.

Sobald der Grund für die Festnahme wegfällt, ist der Festgenommene wieder freizulassen. Die Verhängung einer Untersuchungshaft ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen.

Sind Sie somit zu schnell gefahren, dürfen Polizisten Sie grundsätzlich nur dann festnehmen, wenn Sie dabei von Organen der öffentlichen Sicherheit auf frischer Tat betreten wurden und Sie sich nicht ausweisen oder sonst Ihre Identität nachweisen oder wenn Sie Ihr strafbares Verhalten fortsetzen oder fortzusetzen versuchen.

Eine Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft oder die Landespolizeidirektion) kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Sicherheit (zum Beispiel Polizei oder Straßenaufsichtsorganen) ermächtigen, wegen bestimmter, von diesen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu einer Höhe von € 90,00 im Wege sogenannter „Organstrafverfügungen“ einzuheben.

Eine solche Organstrafverfügung können Sie vor allem erhalten, wenn Sie irgendwo falsch parken oder z.B. wenn Sie ohne Freisprecheinrichtung ein Fahrzeug lenken.

Gegen die Organstrafverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Bezahlen Sie den festgesetzten Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und werden Sie bei der zuständigen Behörde angezeigt. Die Behörde leitet dann ein ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesen Fällen kann die Behörde auch eine höhere Strafe verhängen, als in der Organstrafverfügung.

Zur Verfahrensbeschleunigung können durch Verordnung bestimmte Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgesetzt werden, für die die Behörde durch „Anonymverfügung“ eine Geldstrafe in Höhe von bis zu € 365,00 vorschreiben darf. Voraussetzung ist, dass die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht (z.B.: Polizei oder Straßenaufsichtsorgan) oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (Radarüberwachung, Section-Control) beruht.

Die Anonymverfügung kommt häufig bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Missachten eines roten Ampellichtes zur Anwendung.

Entscheidend ist, dass sich die Anonymverfügung an keine bestimmte Person richtet. Sie wird lediglich jener Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annimmt, dass sie die Täterin/den Täter kennt oder leicht feststellen kann (z. B. dem Zulassungsbesitzer, der den betreffenden Lenker kennt oder diesen ermitteln kann).

Gegen eine Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wird die Strafe nicht innerhalb 4 Wochen bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos, die Täterin/der Täter ausgeforscht (z.B. durch Lenkererhebung) und entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesen Fällen kann auch eine höhere Strafe verhängt werden,als in der Anonymverfügung festgesetzt wurde.